Kinderschutzkonzept
KinderschutzkonzeptSatzung des Vereins
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 9. Juni 1992 gegründete Verein, führt den Namen „Hennigsdorfer Judo
Verein“ e.V.und hat seinen Sitz in Hennigsdorf.
Er ist in das Vereinsregister mit Sitz in Neuruppin unter der Nummer VR 1341 eingetragen.
(2) Der Verein erkennt das Statut des Deutschen Judobundes und des Landessportbundes bzw. die Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ steuerbegünstigte Zwecke “ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.
Der Verein betreibt und fördert die Jugendarbeit in sportlicher und kultureller Hinsicht.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der BudoSportarten sowie auch anderweitiger sportlicher Betätigungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus folgenden Mitteln
a) Beiträge der Mitglieder
b) Aufnahmegebühren neu eingetretener Mitglieder
c) Sponsorenbeiträge
d) finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln aus der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
e) Eintrittsgelder aus Veranstaltungen
f) Einnahmen aus Trikot- und Unternehmenswerbung
g) Souvenirverkäufe
§ 4
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige / unselbständige Sektion / Sportgruppe gegründet werden.
§ 5
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) auswärtigen Mitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitglieder
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 6
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.
Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlungen
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossene Mitgliedes gegen den Verein, müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 7
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung und wird jährlich neu geregelt.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist im 4.Quartal des Kalenderjahres bzw. 3 Monate nach Eintritt für das folgende Kalenderjahr zu bezahlen.
Bei verspäteter Beitragszahlung erhöht sich der Beitrag um 20 %. Bei mehr als 3 Monaten Beitragsrückstand können disziplinarische Maßnahmen (§ 8) ergriffen werden.
§ 8
Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen
c) Ausschluß
(2) Der Bescheid über die Maßregelung, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.
(3) Als Maßregelung von Ehrenmitgliedern gibt es nur den Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Erforderlich für den Ausschluss eines Ehrenmitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei diese mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins repräsentieren muss.
§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen
d) der Beschwerdeauschuß (Revisionskommision)
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommision oder Revisor)
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlußfassungen über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 6, Abs. 2
j) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 6, Abs. 5
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) Wenn es mindestens fünfzehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragen. Der Grund der Einberufung muss schriftlich benannt werden.
c) wenn wegen der Ablehnung einer Aufnahme in den Verein die Mitgliederversammlung angerufen worden ist (§6 2).
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung per Aushang im Vereinshaus an der Wandtafel des Vorstandes. Der Aushang hat spätestens sechs Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Beschlüssen und Wahlen kann offen abgestimmt werden.
Geheime Wahlen können von mindestens 5 der anwesenden Mitglieder beantragt werden.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied – § 5.1.
b) vom Vorstand
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8) über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
§ 11
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 12
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern :
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.
Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart vertreten.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann den Verein allein vertreten.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt.
Der Vorstand ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit von der Haftung gegenüber dem Verein und Dritten befreit.
Die Haftung des Vereins bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
§ 13
Ehrenmitglieder
(1) Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(3) Ausschluss – siehe Maßregelung §8.
§ 14
Beschwerdeausschuß
(1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet in Fällen, in denen seine Zuständigkeit von einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten vereinbart ist.
(2) Der Beschwerdeausschuß ist unabhängig und Weisungen des Vorstandes nicht unterworfen.
Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) einem Mitglied
(3) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
§ 15
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 16
Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 11. August 2009 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin in Kraft.
Vorläufige Datenschutzordnung des Hennigsdorfer Judovereins e.V. – gültig ab 25.Mai 2018
(Entsprechend EU-DSGVO)
- Zweck der Datenerhebung:
Der Hennigsdorfer Judoverein erhebt von seinen Mitgliedern Daten, die für die Mitgliederverwaltung, die Gestaltung des Sportgeschehens sowie der Außendarstellung erforderlich sind.
Von Geschäftspartnern (Lieferdienste/ Servicedienstleister) werden die Daten erhoben, welche zur Abwicklung der geschäftlichen Transaktionen erforderlich sind.
- Welche Daten werden erhoben:
Von Mitgliedern werden Name/ Vorname/ Geburtsort/ Geburtsdatum/ Anschrift/ telefonische Erreichbarkeit/ Emailadresse und die Kontoverbindung erfasst.
Bei Kindern und Jugendlichen kommen die Angaben zum Erziehungsberechtigten hinzu
Von externen Partnern werden Anschriften/ telefonische Erreichbarkeit und Anschrift erfasst.
Für Fotos gilt eine separate Erklärung.
- Wie werden die Daten erhoben:
Daten der Mitglieder werden im Zuge des Eintritts in den Verein erhoben.
Daten von externen Partnern im Rahmen der jeweiligen Aktionen.
- Datenverarbeitung und Datenspeicherung:
Die Datenverarbeitung beinhaltet die Nutzung im Verein für die Mitgliederverwaltung sowie für die Außendarstellung und soweit erforderlich, zur Erfüllung von Geschäftsbeziehungen
Die Weitergabe von Daten von Mitgliedern an externe Stellen erfolgt nur im Einzelfall und zwar
- Angaben für Versicherungen (Trainer/ Vorstand/ Unfallberichte)
- Angaben für Lehrgänge/ Weiterbildungen/ Wettkampfteilnahme/ Prüfungen/ Auszeichnungen
- auf Anforderung von staatlich autorisierten Stellen
- Außendarstellung des Vereins
Die Datenverarbeitung wird dokumentiert.
Die Datenspeicherung erfolgt elektronisch, wobei diese Daten gegen Zugriff von außen
geschützt sind. Teilweise erfolgt auch eine schriftliche Speicherung.
Datenspeicherung erfolgt zum Zwecke der Außendarstellung auch auf der website des Vereins.
Dies erfolgt jedoch nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes und betrifft, soweit erforderlich,
Name/ Vorname/ Alter und Foto. Weitere Daten werden dort nicht veröffentlicht.
Die Datenspeicherung erfolgt solange, wie es für die Belange (Mitgliederverwaltung/
Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen) erforderlich ist.
- Information zu Betroffenenrechten /Verantwortung für die Datenverarbeitung:
Jeder Betroffene hat das Recht zu erfahren, welche Daten im Verein gespeichert sind. Jeder Betroffene hat das Recht die Löschung der Daten zu verlangen, die nicht unmittelbar für die Mitgliederverwaltung oder für die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen erforderlich sind.
Die Verantwortung für die Datenverarbeitung liegt beim Vorstand.
Ein Datenschutzbeauftragter wird im Verein nicht benannt, weil die Zahl der Personen, die mit der Datenspeicherung/ -verarbeitung befasst ist, nicht zehn Personen erreicht.
Mit Austritt aus dem Verein oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung kann jeder Betroffene die sofortige Löschung aller seiner Daten verlangen, sofern dem nicht andere Pflichten des Vereins entgegenstehen (Finanzamt/ Pflichten gegenüber anderen Sportverbänden und Institutionen).
- Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Jeder Betroffene hat das Recht sich jederzeit an eine Aufsichtsbehörde zu wenden (Stadt/ Landkreis/ Land Brandenburg).
Diese Datenschutzordnung des Vereins wird auf der website des Vereins veröffentlicht und jedem Mitglied zur Kenntnis gegeben. Neumitglieder bestätigen die Kenntnisnahme auf der Beitrittserklärung.
Der Vorstand